Gut zu wissen

Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse

Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse

Ab dem 01.01.2004 werden bei allen Leistungen eine Zuzahlung in Höhe von 10% der Kosten erhoben. Höchstens jedoch 10,00 Euro und mindestens 5,00 Euro. Liegen die Kosten unter 5,00 Euro, dann ist der tatsächliche Preis zu entrichten.

Kinder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von allen Zuzahlungen befreit. Das gilt jedoch nicht bei Zuzahlung bei Fahrtkosten.

Nachfolgend die Bestimmungen je Leistungsart. Stehen keine Ausführungen Regelungen im Einzelfall:

§  Arzneimittel

Es gelten die allgemeine Zuzahlungssätze.  Bei den Medikamenten muss es sich um verschreibungspflichtige Mittel handeln.

§  Fahrkosten

Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden seit dem 01.01.2004 von den gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr übernommen.
Ausnahmeregelung:

            1.        Wenn im Schwerbehindertenausweis einer der folgenden Einträge vorhanden sind:

§  AG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

§  Bl (blind)

§  H (hilflos )

            2.        Des weiteren für Versicherte die nachweislich in der Pflegestufe 2 oder Pflegestufe 3 eingestuft sind.

            3.        Der Versicherte leidet an einer Erkrankung, die eine gewisse Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss.

            4.        Eine Behandlung oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten dermaßen, dass eine Beförderung des Versicherten notwendig ist um einen Schaden an Leben und Leib abzuwenden.

            5.        Weiterhin können für Patienten als Ausnahmefälle weiterhin Fahrten, zur ambulanten Dialyse sowie zur onkologischen Chemotherapie und onkologischen Strahlentherapie, verordnet werden.

§  Rettungsfahrten

Kosten für Transportfahrten, die einen Rettungs- oder Krankenwagen erfordern oder Transport- oder Rettungsfahrten in ein Krankenhaus, werden von der GKV abzüglich der Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, höchstens 10,00 Euro aber mindestens5,00 Euro übernommen.

§  Heilmittel (z. B. Krankengymnastik Bäder Massagen)und

§  Kosten für Transportfahrten, die einen Rettungs- oder Krankenwagen erfordern oder Transport- oder Rettungsfahrten in ein Krankenhaus, werden von der GKV abzüglich derZuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, höchstens 10,00 Euro aber mindestens 5,00 Euro übernommen.

§  Hilfsmittel

Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst zum Beispiel, Hörgeräte, Rollatoren und Krankenfahrstühle, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind. Dieser Anspruch schließt auch die individuelle Anpassung des Hilfsmittels, die Versorgung mit dem dazu nötigen Zubehör sowie die Ausbildung in seinem Gebrauch mit ein.
Bei Hilfsmitteln die zum Verbrauch bestimmt sind, z. B. für Windeln bei Inkontinenz oder Ernährungssonden, ist eine Zuzahlung von 10 % der Kosten, höchstens jedoch 10,00 Euro pro Monat zu entrichten.

§  Orthopädische Schuhe
Es gelten die allgemeine Zuzahlungssätze. 

§  Häusliche Krankenpflege
Es ist eine Zuzahlung von 10 % der Kosten, für die Dauer von maximal 28 Tagen, zuzüglich 10,00 Euro je Verordnung.

§  Haushaltshilfe / Soziotherapie
Es gelten die allgemeine Zuzahlungssätze. 

§  Krankenhaus
Die Zuzahlung beträgt pro Kalendertag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr 10,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für die Anschlussrehabilitation.

§  Rehabilitationsmaßnahmen ambulant und stationär
Die Zuzahlung beträgt kalendertäglich 10,00 Euro

§  Mutter/ Vater- Kind-Kur
Die Zuzahlung für Mutter/ Vater-Kind-Kur beträgt kalendertäglich 10,00 Euro.

§  Sehhilfen
Die gesetzlichen Kassenbeteiligen sich nicht mehr an Sehhilfen.
Ausnahmen: Menschen mit schweren Sehfehlern erhalten weiterhin einen Zuschuss von der GKV. Das gleiche gilt für therapeutische Sehhilfen nach Augenerkrankungen und Augenverletzungen.

§  Verbandmittel
Es fällt eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des Arzneimittelpreises an, höchstens jedoch 10,00 Euro und mindestens 5,00 Euro. Liegt der Preis unter 5,00 Euro, ist der tatsächliche Preis zu entrichten.

§  Zahnersatz
Gesetzlich Versicherte erhalten seit dem 1. Januar 2005 einen Festzuschuss der sich nach dem Befund richtet. Bei regelmäßiger Zahnvorsorge kann sich der Festzuschuss um bis zu 30 % erhöhen.

 

Härtefall-Regelung mit vollständige Befreiung

Die vollständige Befreiung von den Zuzahlungen, auch für Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger, ist entfallen.

Ausnahme: Die Härtefallregelunge für Zahnersatz. Ab 01.01.2005 gilt hier eine Festzuschuss-Regelung.

Belastungsgrenze Chronisch Kranke

Schwerwiegend chronisch Kranke müssen 1 % ihres Bruttoeinkommens für die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen, pro Kalenderjahr aufbringen.