Karriere

Famulatur nach §7 ÄAppO

Die Famulatur hat den Zweck, die Patienten mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.

Die Tätigkeit als Famulus ist während der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeit zwischen bestandenem Ersten Abschnitt und Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.

Bei einer Praxisfamulatur soll der Famulus Gelegenheit haben, Anamnesen zu erheben, an ärztlichen Gesprächen mit dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen.

  1. In einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die fachärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten fachärztlichen Praxis (sog. „Praxisfamulatur “). Die Praxisfamulatur kann sowohl in einer Allgemein- als auch in einer Facharztpraxis oder in der Ambulanz eines Krankenhauses abgeleistet werden (bei letzterem muss das Famulaturzeugnis den Hinweis auf die Ambulanz enthalten).
     
  2. In einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung (sog. „Hausarztfamulatur “) gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO.

Hier finden Sie die Approbationsordnung (§ 7 regelt die Famulatur): https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/BJNR240500002.html 

Hinweis: Die hier geschriebenen Informationen sind ohne Gewähr und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit!

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